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   FG Hamburg, 09.01.2003 - VI 24/02   

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https://dejure.org/2003,24839
FG Hamburg, 09.01.2003 - VI 24/02 (https://dejure.org/2003,24839)
FG Hamburg, Entscheidung vom 09.01.2003 - VI 24/02 (https://dejure.org/2003,24839)
FG Hamburg, Entscheidung vom 09. Januar 2003 - VI 24/02 (https://dejure.org/2003,24839)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 162; FGO § 96; EStG § 4 Abs. 3
    Richtigkeit des Schätzungsergebisses

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Richtigkeit des Schätzungsergebisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Änderung eines Schätzungsbescheides bei der Erklärung von einzelnen unselbstständigen Besteuerungsmerkmalen ohne Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Schätzung; Rechtmäßigkeit eines Schätzungsergebnisses

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 15.04.1999 - IV R 68/98

    Gewinnschätzung nach Richtsätzen

    Auszug aus FG Hamburg, 09.01.2003 - VI 24/02
    a) Da der Kläger seinen Gewinn offenbar nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, trifft ihn keine Verpflichtung zur Aufzeichnung von Betriebseinnahmen und -ausgaben (BFH v. 15. April 1999, IV R 68/98; BFHE 188, 291 ; BStBl II 1999, 481).

    Steuerpflichtige haben dem Finanzamt ihre steuerlich bedeutsamen Einnahmen und Ausgaben detailliert anzugeben; Betriebsausgaben können sodann nur insoweit berücksichtigt werden, als sie der Steuerpflichtige auf Verlangen durch Vorlage von Belegen nachweist (BFH v. 15. April 1999, a.a.O. m.w.N.).

  • BFH, 14.06.1999 - I B 174/98

    Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens

    Auszug aus FG Hamburg, 09.01.2003 - VI 24/02
    Das Gericht weist darauf hin, dass eine etwa noch erfolgende Bezeichnung des Klagebegehrens wegen Versäumung der wirksam gesetzten und angesichts der zuvor gewährten Begründungsfristen und Erinnerungen mit 21 Tagen ausreichend bemessenen (vgl. BFH v. 14.06.1999, I B 174/98, BFH/NV 1999, 1502 ) Ausschlussfrist unbeachtlich wäre.

    Das Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass weiterer Sachvortrag und insbesondere auch die Vorlage der Gewinnermittlung für 1998 wegen Versäumung der wirksam gesetzten und ausreichend bemessenen (vgl. BFH v. 14.06.1999, I B 174/98, BFH/NV 1999, 1502 ) Ausschlussfrist nicht mehr berücksichtigt werden kann, wenn sich dadurch das Verfahren verzögert.

  • BFH, 23.01.1997 - IV R 84/95

    Hinreichende Bestimmung des Klagebegehrens bei Anfechtungsklage; Auslegung der

    Auszug aus FG Hamburg, 09.01.2003 - VI 24/02
    Bei einer Anfechtungsklage genügt es auch, wenn der Kläger die Herabsetzung von Einkünften oder Umsätzen auf einen bestimmten, genau bezeichneten Betrag geltend macht (BFH v. 23.1.1997, IV R 84/95, BStBl II 1997, 462).
  • BFH, 15.11.1994 - VIII B 29/94

    Fehlerhafte Anwendung von Ausschlußfristen im Sinne eines Verfahrensfehlers

    Auszug aus FG Hamburg, 09.01.2003 - VI 24/02
    Die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens erfordert, dass der Kläger konkretisiert, worin die ihn treffende Rechtsverletzungen liegen und inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig sein soll; der Streitpunkt muss in allgemeiner Form so umrissen werden, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgegrenzt werden kann (std. Rspr., vgl. BFH v. 11.06.1999, V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501 ; s. auch die Nachweise in BFH v. 15.11.1994, VIII B 29/94, BFH/NV 1995, 886).
  • BFH, 11.06.1999 - V B 168/98

    Bezeichnung des Klagebegehrens; grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus FG Hamburg, 09.01.2003 - VI 24/02
    Die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens erfordert, dass der Kläger konkretisiert, worin die ihn treffende Rechtsverletzungen liegen und inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig sein soll; der Streitpunkt muss in allgemeiner Form so umrissen werden, dass er konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgegrenzt werden kann (std. Rspr., vgl. BFH v. 11.06.1999, V B 168/98, BFH/NV 1999, 1501 ; s. auch die Nachweise in BFH v. 15.11.1994, VIII B 29/94, BFH/NV 1995, 886).
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